Firmenwert

Firmenwert
Geschäftswert, Goodwill, Façonwert, Fassonwert.
I. Unternehmensbewertung:1. Begriff: F. ist der Betrag, den ein Käufer bei Übernahme einer Unternehmung als Ganzes unter Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen ( Unternehmungswert,  Ertragswert) über den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden (Substanzwert) hinaus zu zahlen bereit ist (Unternehmungsmehrwert).
- Firmenwertbildende Faktoren sind z.B. gutes Management, effiziente Herstellungsverfahren bzw. Betriebsorganisation, Facharbeiterstamm, verkehrsgünstige Lage, Stammkundschaft.
- 2. Arten: Für die Bilanzierung in Handels- und Steuerrecht zu unterscheiden: (1) Originärer (selbst geschaffener) F., entspricht der Differenz von Ertragswert und Substanzwert; (2) derivativer (abgeleiteter) F.; letzterer wird durch Kauf erworben und entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert.
- Anders:  Praxiswert.
II. Handelsrecht:Nur der derivative F. darf in der Handelsbilanz aktiviert werden. Er ist gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen ( immaterielles Wirtschaftsgut) auszuweisen, soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt (§ 266 II HGB), und entweder spätestens in den folgenden vier Geschäftsjahren oder planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 255 IV HGB). Ein aus der Kapitalkonsolidierung entstehender Geschäfts- oder Firmenwert kann zusätzlich erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet werden (§ 309 I HGB). Nach DRS 4 ist die vollständige erfolgsneutrale Verrechnung unvereinbar mit diesem Standard und die ratierliche erfolgsneutrale Verrechnung unzulässig.
III. Steuerrecht:1. Ansatz in der Steuerbilanz: a) Der originäre F. ist nicht ansatzfähig, der derivative hingegen ansatzpflichtig; er ist mit den  Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 6 I Nr. 1 EStG) und um  Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu vermindern. Als  betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des F. gilt ein Zeitraum von 15 Jahren (§ 7 I 3 EStG).
- b) Herabsetzung des F. ist nur bei gesunkenem  Teilwert möglich.
- 2. Regelung gemäß Bewertungsgesetz: a) Bei der Ermittlung des  Werts des  Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist nur der derivative (entgeltlich erworbene) F. anzusetzen (§ 95 I BewG). Die Bewertung für das Betriebsvermögen erfolgt mit dem Wertansatz für die Steuerbilanz (§ 109 I BewG).
- b) Im Rahmen des  Stuttgarter Verfahrens ist der F. bei der Ermittlung des Vermögenswertes nicht anzusetzen.

Lexikon der Economics. 2013.

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